Tauchclub Octopus
Sarganserland

Ein Tintenfisch mit dem schriftzug Octopus in den Armen

Haupt Inhalt

S t a t u t e n

Gründungsdatum des Vereins

Gründung 1. Juni 1977
Revision März 2020

Statuten als PDF

Name Sitz Form

  1. Unter dem Namen “ Tauchclub Octopus Sarganserland ”, besteht seit dem 1. Juni 1977, ein Verein im Sinne von Art. 60 ZGB.
  2. Der Sitz des Vereins befindet sich in 9477 Trübbach (Wartau)
  3. Der Präsident verpflichtet den Verein gegenüber Dritten mittels Kollektivunterschrift zu Zweien mit dem Sekretär und / oder dem Kassier.

Ziele Zweck und Mittel

  1. Ziel des Vereins ist die Ausübung des Tauchsportes sowie die Förderung und Pflege der Kameradschaft.
  2. Der Tauchclub verbietet seinen Mitgliedern die Unterwasserjagd und verpflichtet sich Anstrengungen zu unternehmen, dass dieses Verbot auch respektiert wird. Zudem achtet er auf die Einhaltung der notwendigen Sicherheitsbestimmungen und schützt Unterwasserflora und –fauna, sowie archäologische Fundstellen.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  4. Die finanziellen Mittel des Vereins werden durch Mitgliederbeiträge, Spenden und Einnahmen aus Aktivitäten bereitgestellt.

Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitglieder.
  2. Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden.
  3. Jedes Aktivmitglied ist Wahl- und stimmberechtigt
  4. Passivmitglied kann jede Person werden, die dem Verein wohlgesinnt ist. Das Passivmitglied ist weder wahl- noch stimmberechtigt.
  5. Freimitglieder vor dem 12.03.2005 werden zu Ehrenmitgliedern. Die ununterbrochene Zugehörigkeit von mehr als 20 Jahren zum Verein, kann durch die Generalversammlung zur Ernennung zum Ehrenmitglied führen. In einem solchen Fall erhält dann auch das Passivmitglied das Wahl- und Stimmrecht.
  6. Personen, welche sich in besonderer Weise dem Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Das Ehrenmitglied ist Wahl- und stimmberechtigt.
  7. Aktiv- und Passivmitglieder sind beitragspflichtig. Die Generalversammlung setzt den Jahresbeitrag fest, dieser darf die Summe von SFR. 200.-- nicht überschreiten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Aufnahme

  1. Ein Aufnahmegesuch ist schriftlich an den Vorstand zu richten und bei diesem einzureichen.
  2. Der Interessent kann ab sofort am aktiven Vereinsgeschehen teilnehmen.
  3. Der Vorstand schlägt den Kandidaten der nächsten Generalversammlung zur Aufnahme vor: diese ist für die definitive Aufnahme zuständig.

Austritt

  1. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und kann jederzeit erfolgen. Doch befreit er nicht von der Verpflichtung zur Zahlung bereits vorher fälliger Beiträge und derjenige für das laufende Vereinsjahr.

Ausschluss

  1. Handelt ein Mitglied den Interessen des Vereins zuwider oder bestehen andere wichtige Gründe, so kann ein Mitglied auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  2. Vor dem Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes ist dieses vom Vorstand anzuhören, und es ist ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung einzuräumen.
  3. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeglichen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Organe des Vereins

  1. Die Generalversammlung der Mitglieder
  2. Der Vorstand
  3. Die Rechnungsrevisoren

Die Generaversammlung

  1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins; sie besteht aus allen Mitgliedern.
  2. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
  3. Die Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung mit beigelegter Traktandenliste und muss spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung an alle Mitglieder Versand werden.
  4. Ordentlicherweise findet die Generalversammlung einmal jährlich bis spätestens am 31. Mai des laufenden Jahres statt.
  5. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden oder wird dann durchgeführt, wenn mindestens 1/5 der Vereinsmitglieder die Einberufung verlangt.
  6. Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig
  7. Die Beschlussfassung geschieht durch das Mehr sämtlicher an der Versammlung anwesenden Stimmberechtigten (einfaches Mehr).
  8. Für Statutenänderungen und Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der an der Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmungen erfolgen durch Handerheben, es sei denn, 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten verlange eine geheime Abstimmung. Bei Stimmengleichheit nach einer zweiten Abstimmung entscheidet der Präsident.
  9. Der Präsident leitet die Versammlung.

Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

  1. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren, sowie von Kommissionen, sofern deren Bestellung nicht ausdrücklich dem Vorstand übertragen wird.
  2. Annahme der Jahresrechnung.
  3. Genehmigung der Jahresberichte des Präsidenten, des Kassiers, der Revisoren und des Materialwartes.
  4. Verdankung des Jahresprogrammes und Aufnahme der neuen Mitglieder.
  5. Festlegung des Mitgliederbeitrages und des Jahresbudgets, sowie ein budgetübersteigender Kompetenzbetrag des Vorstands.
  6. Änderungen oder Ergänzung der Statuten.
  7. Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit anderen Verbänden.
  8. Beratung und Entscheidung über Anträge von Mitgliedern, welche dem Präsidenten mindestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht wurden. Diese Anträge müssen behandelt werden.
  9. Der Vorstand hat den Entscheid über die Zulässigkeit von verspäteten Anträgen, neuen Anträgen, abgeänderten Anträgen und Gegenanträgen in der Generalversammlung.

Der Vorstand

  1. Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, nämlich:
    1. Präsident/in
    2. Aktuar/in
    3. Kassier/erin
    4. Materialverwalter/in (kann)
    5. weitere Beisitzer/in (kann)
    6. Die Ämter im Vorstand sind nicht kumulierbar. Die Mitglieder des Vorstandes sind für zwei Jahre gewählt; eine Wiederwahl ist möglich. Freiwilliger Rücktritt während der Amtsdauer muss dem Vorstand drei Monate vor seinem Rücktritt schriftlich mitgeteilt werden.
  2. Der Vorstand versammelt sich auf schriftliche Einladung des Präsidenten unter Angabe der Traktanden, Ort und Zeit, so oft als es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung geschieht mindestens 7 Tage vorher; in dringenden Fällen ist eine Abkürzung dieser Frist möglich. Es kann mittels geeigneter Kommunikationsmedien (z.B Telefax, E-Mail) eingeladen werden.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse durch das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder, unter ihnen der Präsident, anwesend sind.
  4. In die Kompetenz des Vorstands fallen folgende Geschäfte:
    1. Ausführung der Entscheide der Generalversammlung.
    2. Beschlussfassung in Vereinsangelegen­heiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder anderen Organen übertragen sind.
    3. Vertretung des Vereins nach aussen.
    4. Einberufung der Generalversammlung.
    5. Organisation des durch die Statuten vorgesehenen Vereinsbetriebes und der Vereinsbeschlüsse.

Revisoren

  1. Die Rechnungsrevisoren üben ihre Tätigkeit in einem Zweierkollegium aus. Die Generalversammlung wählt jedes Jahr zwei Revisoren, die nicht unbedingt Mitglieder des Vereins sein müssen. Wiederwahl ist möglich.
  2. Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung sowie den Vermögensstand und haben das Recht, jederzeit Einblick in die Bücher zu nehmen.
  3. Die Revisoren erstatten der Generalversammlung schriftlich Bericht über ihre Tätigkeit.

Vereinsjahr

  1. Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Publikationsorgan

  1. Die offiziellen Vereinsmitteilungen werden je nach Bedarf an alle Mitglieder versandt.

Haftung

  1. Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Aktivvermögen des Tauchclub Octopus Sarganserland. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen. Aus anderen Gründen kann die Auflösung nur durch die Generalversammlung beschlossen werden. Diese erfordert die Anwesenheit von mindestens 2/3 der Aktivmitglieder. Rechtsgültigkeit hat die Auflösung des Vereins, wenn mindestens 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Die Generalversammlung bestimmt auf Vorschlag des Vorstandes über die Verwendung des Vereinsvermögens. In keinem Fall gelangt das Vermögen jedoch im Verein zur Verteilung, sondern an eine Vereinigung mit ähnlicher Zielsetzung oder an die öffentliche Wohlfahrt.

Schlussbestimmungen

  1. Soweit diese Statuten nichts anderes bestimmen, gelten die Vorschriften von Art. 52 – 79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
  2. Diese vorliegenden Statuten werden durch die Generalversammlung vom 13.März 2020 in Wangs angenommen.
  3. Diese Vorliegenden Statuten treten am Tag ihrer Annahme durch die Generalversammlung in Kraft und ersetzen die Statuten vom 11. März 2005.


Tauchclub Octopus Sarganserland

Aktuelles

Clubtauchgang

Unser Clubtauchgang findet jeweils am Donnerstagabend statt.

Der Treffpunkt wird in Absprache mit dem Tauchleiter bestimmt.

zum Seiten Anfang Scrollen mit Enter Taste